Dieser flugmedizinische
Sachverständige ist berechtigt, flugmedizinische
Tauglichkeitsuntersuchungen der
1. Tauglichkeitsklasse 1
für
- Verkehrsflugzeugführer,
- Berufsflugzeugführer,
- Verkehrshubschrauberführer,
- Berufshubschrauberführer,
- Luftschiffführer,
- Flugingenieure,
- Freiballonführer mit der
Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal,
- Flugtechniker auf
Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der
Länder
im Rahmen einer Verlängerungsuntersuchung
durchzuführen;
2. Tauglichkeitsklasse 2
für
- Privatflugzeugführer,
- Privathubschrauberführer,
- Segelflugzeugführer,
- Freiballonführer mit der
Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über
Luftfahrtpersonal,
- Führer von Luftsportgeräten
im Rahmen einer Erst- und
Verlängerungsuntersuchung durchzuführen.
